Nebenkosten-Kauf
Nebenkosten-Miete
Nebenkostenübersicht,
Grundlagen der Maklerprovision, Konsumentenschutzbestimmungen, Rücktrittsrechte, Ust u. EkSt -Belange

I. Staatliche Rechts- und Gerichtsgebühren
Beim Abschluss von Miet-, Kauf- und Finanzierungsverträgen fallen staatliche Gebühren an, die für den Abschluss des Rechtsgeschäftes und für Einverleibungen von Rechten, An- bzw. Vormerkungen udgl. oder auch Lasten im Grundbuch zu bezahlen sind.

1% des auf die bestimmte Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inklusive Ust.) höchstens aber das 18fache des Jahreswertes; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Die Mietvertragsgebühr für Gebäude oder Gebäudeteile die überwiegend Wohnzwecken sind die Gebühren höchstens mit 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses begrenzt.

Abschluss eines Kaufvertrages:

  1. Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch: 1,1% des Kaufpreises
  2. Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises
  3. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten u. Eigenheimen: Wohnbauförderung-Steiermark
    Ein Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
  4. Allfällige Anliegerleistungen lt. Vorschreibung d. Gemeinde (diversen Aufschließungs- und Infrastrukturkosten (meist Pauschalen), Baureifmachung des Grundstückes udgl.)
  5. Vermittlungsprovision: generell gem. gesetzlich limitierten Obergrenzen (siehe ff unten)

Staatliche Rechtsgebühr: 0,8% der Finanzierungssumme (Ausnahme: Bauspardarlehen) bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahren = 1,5% (Zur Beachtung: Wegfall dieser Kreditgebühr für 01.01.2011 geplant.)

Eintragung eines Pfandrechtes ins Grundbuch: 1,2% des Pfandrechtsbetrages plus Nebengebührensicherstellung; allgem. Rangordnung f.d. Verpfändung = 0,6%

Kosten f. Errichtung der Pfandurkunde, Barauslagen u. Gebühren laut jeweiligen Tarif.

Kreditvermittlungsprovision: Höchstens 2% des Darlehensbetrages, sofern diese Vermittlung gleichzeitig mit einer Vermittlung gem. §15 Abs.1 IMVO erfolgt; besteht kein solcher Zusammenhang, darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% des Darlehensbetrages nicht übersteigen.

Die Gebühren für Darlehensverträge werden üblicherweise durch das finanzierende Kreditinstitut abgeführt. Finanzierungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnbauförderung gewährt werden, können von diesen Gebühren befreit sein.

II. Vertragserrichtungs- bzw. Durchführungskosten
Individuell mit dem jeweiligen Urkundenerrichter im Rahmen der Tarifordnung zu vereinbarendes Honorar.

Über die voraussichtliche Höhe der allfälligen Verfahrenskosten (wie z.B. Grundverkehr), Antrags- bzw. Bewilligungsgebühren sowie Eingabengebühren, Barauslagen informiert Sie auf Anfrage umfassend der Urkundenverfasser oder Ihr Immobilientreuhänder.
III. Vermittlungsprovision - gesetzlich vorgesehene Obergrenzen

Bei den nachfolgend angeführten Provisionen handelt es sich um Höchstbeträge, in denen die Umsatzsteuer noch nicht enthalten ist.

a) Provision nach Abschluss eines Kaufvertrages

Gegenwert bis EUR 36.336,-
4% Provision + 20% USt

Gegenwert von EUR 36.337,- bis EUR 48.448,-
EUR 1.453,- Pauschalprovision + 20% USt

Kaufpreis ab EUR 48.449,-
3% Provision + 20% USt

I. Nebenkosten Mietverträge


1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):

1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.

Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

3. Vermittlungsprovision

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.

Dieser besteht aus:

- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände

oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

b) Provision nach Abschluss eines Haupt-/Untermietvertrages

 268. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. Nr. 297/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen.“

2. Die §§ 19 bis 21 samt Überschriften lauten:

„Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume

§ 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine BGBl. II - Ausgegeben am 25. August 2010 - Nr. 268 2 von 2 www.ris.bka.gv.at

Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter

§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.“

3. § 27 samt Überschrift lautet:

„Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte

§ 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. Die Überschrift vor dem § 28 lautet: „Inkrafttreten“. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

c) Provision bei Abschluss von Untermietverträgen über einzelne Wohnräume

Bei Untermietverträgen, betreffend einzelne Wohnräume - unabhängig von der Vertragsdauer - darf vom Vermieter und Mieter jeweils bloß 1 Bruttomonatsmiete verlangt werden.

d) Provision für die Vermittlung von Baurechten

Dauer des Baurechtes:
von 10 bis 30 Jahren = 3%
über 30 Jahre = 2%
des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.

Der Höchstbetrag darf maximal von einem Baurechtszins bis 45 Jahre berechnet werden.

e) Bei der Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

Der Höchstbetrag der Provision bei einer befristeten Pachtdauer ist

bis zu 5 Jahren = 5%
bis zu 10 Jahren = 4%
über 10 Jahre = 3%

des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings.
Bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Pachtverhältnis, beträgt die Höchstprovision den dreifachen monatlichen Pachtschilling.

f) Bei der Vermittlung von sonstigen Pachtverhältnissen ? insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft (Provision nur in Prozentsätzen erlaubt).

Der Höchstbetrag der Provision bei einer befristeten Pachtdauer ist

bis zu 6 Jahren = 5%
bis zu 12 Jahren = 4%
bis zu 24 Jahren = 3%
über 24 Jahre = 2%
des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings.

Bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Pachtverhältnis, beträgt die Höchstprovision 5% des auf die Pachtdauer von 5 Jahren entfallenden Pachtschillings.

IV. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung bzw. Miete/Vermietung siehe Nebenkostenübersicht oben bzw. konsultieren Sie jedenfalls Ihren Steuerberater
V. Hinweis auf die Bestimmungen der §§6 Abs 2 u. 4; 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz

§6 (2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Povisionsanspruch, sofern nicht für den entsprechenden Geschäftszweig ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht.
Dieser abweichende Geschäftsgebrauch besteht definitiv aber - gem. ständiger Rechtsauffassung und Judikatur - speziell beim gewerblich tätigen Immobilienmakler schon deshalb, weil dieser nach erfolgter Namhaftmachung keine Möglichkeit mehr hat, auf die Einbindung in die Verhandlungen zu insistieren.

   (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch dann , wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beein-trächtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§7(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.

§10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit Ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen

§15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß

  1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;

  2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

  3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

  4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.  

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß:

  1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

  2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder

  3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinne des §1336 ABGB.
VI. Informationen zum Konsumentenschutzgesetz

1) Das Rücktrittsrecht gem. §3 KSchG:

Dieses Rücktrittsrecht schützt die Verbraucher vor "Haustürgeschäften" und auch vor Vertragsabschlüssen in Räumen, die nicht dauernd vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke genützt werden (z.B. in öffenlichen Verkehrsmitteln, Wandelhallen udgl.).

Bei Geschäftsanbahnung durch den Verbraucher (z.B. Reagieren auf eine Zeitungsannonce) gewährt §3 KSchG kein Rücktrittsrecht (siehe aber §30 a KSchG!).

2) Das Rücktrittsrecht gem. §30 a KSchG:

Bei Anbahnung durch den Verbraucher - wie es bei Immobiliengeschäften üblich ist - gewährt §30 a KSchG ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Verbraucher, der beispielsweise aufgrund eines von einem Makler aufgegebenen Inserates nach telefonischer Kontaktaufnahme (= Anbahnung durch Verbraucher) zu einem "Sammelbesichtigungstermin" erscheint und nach dieser Erstbesichtigung noch am selben Tag den Maklervertrag unterschreibt, hat ein Rücktrittsrecht.

Wenn ein Verbraucher einen Mietvertrag oder einen Kaufvertrag über eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden kann, am Tag der Erstbesichtigung abschließt, so hat er aufgrund des §30 a KSchG die Möglichkeit, binnen einer Woche nach der Vertragsunterzeichnung den Rücktritt zu erklären. Die Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Jedenfalls jedoch, erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Tag (Objekt-Erstbesichtigung) der Abgabe der Vertragserklärung.

Eine wichtige Voraussetzung für das Bestehen des Rücktrittsrechtes ist das dringende Wohnbedürfnis des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen!

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

3) Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gem. §30 b KSchG:

Vor Abschluss des Maklervertrages muss der Verbraucher vom Immobilienmakler eine schriftliche Übersicht der voraussichtlichen Kosten einschließlich der Vermittlungsprovision erhalten. Die Vermittlungsprovision muss gesondert ausgewiesen werden. Des Weiteren muss aus dieser Übersicht die Maklereigenschaft hervorgehen.

Ebenso ist es erforderlich, auf ein wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis und allenfalls auf die Tätigkeit als "Doppelmakler" hinzuweisen.

Ein wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich zum Beispiel aus der Stellung des Maklers als Gesellschafter eines Unternehmens, durch enge geschäftliche Zusammenarbeit oder aus der Tätigkeit als Hausverwalter. Und ein Immobilienmakler handelt dann als Doppelmakler, wenn er die Interessen des Auftraggebers und des Dritten in gleicher Weise wahrt. Aufgrund des üblichen Geschäfts-gebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

4) Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen gem. §30 c KSchG:

Ein Alleinvermittlungsauftrag liegt vor, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen.

Bei der Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung beträgt die Höchstdauer 3 Monate. Bei der Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Grundstückes, das für die Errichtung eines Einfamilienhauses geeignet ist, beträgt die Höchstdauer 6 Monate.

Wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Frist entsprechend verlängert werden (z.B. schwer zugängliche Lage).

In allen anderen Fällen bzw. bei Nichtverbrauchern ist ein Alleinvermittlungsauftrag auf angemessene Dauer abzuschließen (§14 MaklerG).

5) Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen gem. §31 KSchG:

  • Der Aufwandersatz für zusätzliche Aufträge (für über den Normalbetrieb hinausgehende Kosten, wie zum Beispiel erhöhter Aufwand durch große Entfernung, schwieriger Zugang oder schlechte Verwertbarkeit),

  • der Abschluss und die Verlängerung eines Alleinvermittlungsauftrages und Provisionsvereinbarungen bei ausbleibendem Vermittlungserfolg (z.B. Provisionsanspruch, wenn kein zweckgleichwertiges Geschäft abgeschlossen wurde, oder wenn aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrechtes das Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Makler vermittelten Dritten zustande gekommen ist) bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung !!

    Die Sorgfalts- und Informationspflichten (geregelt in §3 MaklerG) dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden.